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Rechtssicherheit

ABS Gruppe (2015) entspricht den geforderten rechtlichen und normativen Anforderungen wissenschaftlich qualitätsgesicherter Verfahren gemäß EN ISO 10075 in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

 

Das Verfahren ist in der BAuA-Toolbox der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthalten.

 

 

     Deutschland

 

Die gesetzliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist das Deutsche Arbeitsschutzgesetzes (insbesondere ArbSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1). Hinweise für die praktische Umsetzung und geeignete Instrumente finden sich beispielweise hier:


Nationale Arbeitsschutzkonferenz:
Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, 2012

In der Unterlage steht auf Seite 18: „Bei der Auswahl von Instrumenten sollte darauf hingewiesen werden, dass sie Qualitätskriterien genügen müssen.“

 

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV:
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen – Tipps zum Einstieg, IGA Report 1/2013

Auch hier findet sich auf S. 25-26 die Anforderung, dass wissenschaftliche Gütekriterien bei den Verfahren vorliegen sollen: „Zunächst einmal sollte das gewählte Verfahren auf einer Theorie basieren oder zumindest darauf Bezug nehmen, also wissenschaftlich fundiert sein. Darüber hinaus ist es wichtig, dass das Verfahren überprüft wurde: Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, muss ein psychologisches Erhebungsverfahren drei Gütekriterien erfüllen. Es handelt sich hierbei um die Objektivität, die Reliabilität und die Validität.“

 

Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM):
Empfehlungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, 3/2015

Insbesondere Kapitel 6 nimmt Bezug auf geeignete Verfahren und verweist auf die Verfahren in der BAuA-Toolbox:  Verfahren zur Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen sollten etablierten Anforderungen und Güte-kriterien der Validität (Gültigkeit), Reliabilität (Zuverlässigkeit) und Objektivität (Unabhängigkeit) entsprechen (ISO 10075-3: 2004; EN ISO 10075-3: 2004). Für die Auswahl der Verfahren sind neben der Fragestellung, Messgüte mit den genannten Hauptgütekriterien (Objektivität, Reliabilität, Validität) auch Nebenkriterien wie Sensitivität, Diagnostizität, Praktikabilität, Generalisierbarkeit, Zumutbarkeit, Schädigungslosigkeit, Rückwirkungsfreiheit, Ökonomie, Nützlichkeit, Belästigungsgrad für die Untersuchten sowie technischer Aufwand entscheidend (Böckelmann u. Seibt 2011). Geeignete und anforderungsgerechte Verfahren liegen vor (z. B. in der BAuA-Toolbox). Die Nutzung von Verfahren, die diesen Standards nicht entsprechen, sollte vermieden werden.

 

       Österreich

 

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen ist das Österreichische ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (insbesondere §§ 4, 5, 7 ASchG). Hinweise für die praktische Umsetzung und geeignete Instrumente finden sich beispielweise hier:

 

BMASK – Zentralarbeitsinspektorat, Leitfaden für die Arbeitsinspektion:
Bewertung der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen im Rahmen der Kontroll- und Beratungstätigkeit, 2013

Auf den S. 15-17 werden Anforderungen an Verfahren beschrieben: „Prinzipiell müssen qualitätsgesicherte Messverfahren zur Ermittlung und Beurteilung von psychischen Arbeitsbelastungen testtheoretischen Anforderungen an Verfahren, wie sie auch in ÖNORM EN ISO 10075-3:2004 beschrieben werden (Hauptgütekriterien sind Objektivität, Reliabilität und Validität) erfüllen.“

 

BMASK – Zentralarbeitsinspektorat, Industriellenvereinigung, Wirtschaftskammer Österreich:

Merkblatt: Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Seite 5 verlangt Verfahren, die der ÖNORM EN ISO 10075-3 entsprechen: „Die ÖNORM EN ISO 10075-3 definiert Anforderungen an Verfahren, die psychischen Belastungen messen.“

 

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt:
Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen

Auch dieser Folder nimmt Bezug auf die ÖNORM EN ISO 10075:  „Es geht nicht um die Messung von Arbeitszufriedenheit, Burn-out, Leistung, Stress oder ähnlichem bei einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, sondern um konkrete Einflussfaktoren aus folgenden Dimensionen (lt. § 3 Abs. 2 ASchG, Stand der Technik/ÖNORM EN 10075).“

 

 

      Schweiz

 

Die gesetzliche Grundlage zum Thema psychische Belastung ist in der Schweiz das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) und Verordnung 3 (ArGV 3) zum Gesundheitsschutz:

 

Staatsekretariat für Wirtschaft SECO – Direktion für Arbeit-Arbeitsbedingungen:

Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 2017

Ab S. 302 A finden sich hinsichtlich des Themas psychische Belastung auch Bezugnahmen auf die EN ISO 10075.

 

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS:
Infoblatt Nr. 1/14: Arbeitsorganisation

Hier werden Hinweise zur stressreduzierenden Gestaltung der Arbeitsorganisation gegeben.

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